Dorfverein

Am 01.02.2002 wurde der Süßenborner Dorfverein e.V. gegründet.

Aktuelle Satzung des Süßenborner Dorfvereins


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Süßenborner Dorfverein“ und verfolgt aus- schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.“ Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister wird der Name mit dem Zusatz „ eingetragener Verein (e.V.)“ geführt.
  2. Der Verein hat in Süßenborn seinen Sitz.

§ 2 Zweck der Vereinigung

  1. Der Verein stellt sich die Aufgabe, den Kulturwert des Ortes Süßenborn zu bewahren und Heimatpflege zu betreiben.
    Vorgesehen sind u.a. folgende Aktivitäten:
  • Unterstützung der Stadt Weimar bei der Gestaltung der Bürgerhausliegenschaft in Süßenborn
  • Organisation von Lichtbildervorträgen
  • Organisation von Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche durch den Verein z.B. Bastel- und Spielnachmittage und ähnliches.
  • Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen (z. B. Verkehrsteilnehmerschulung, Sprachkurse … )

2. Förderung sportlicher Aktivitäten u. a. : Fußball, Volleyball, Tischtennis, Gymnastik, Schach, Billard, Dart, Kleinfeldspiele

3. Förderung kultureller und dorfgeschichtlicher Aktivitäten z. B.

  • Führen der Dorfchronik
  • Beteiligung bei der Restaurierung der Kirche (denkmalschutzpflegerische Maßnahmen)

4. Unterstützung und Förderung der Seniorenarbeiten, z. B. Organisieren von monatlichen Rentnertreffs.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Vereinigung darf sowohl zweckgebundene als auch freie Rücklagen bilden.
  2. Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
  3. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  4. Es darf keine Person der Institution durch Ausgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen oder juristische Personen werden, die die Vereinsziele ideell oder materiell fördern wollen.
  2. Vereine, Organisationen und Körperschaften können kooperativ fördernde Mitglieder werden und sie unterstützen die Vereinigung materiell.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, spätestens vier Wochen vor Jahresende.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen der Vereinigung schwer verstoßen hat und trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Beiträge

  1. Die Höhe des Beitrages bestimmt sich nach der Beitragssatzung, die die Mitgliederversammlung beschließt.
  2. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben.
  3. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres zu entrichten.

§ 6 Organe der Vereinigung

1.Die Organe der Vereinigung sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

2. Alle in den Organen tätigen Mitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich aus.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal vom Vorstand, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladung ist spätestens 4 Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied zuzustellen.
  2. Eine Mitgliederversammlung muss auch vom Vorstand einberufen werden, wenn der Kassenprüfer oder der 10. Teil der Vereinsmitglieder dies beantragen.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

3.1. Entgegennahme des Vorstandsberichtes und Stellungnahme dazu.
3.2. Entgegennahme des Kassenberichtes und der Rechnungsprüfung.
3.3. Beratung der Aufgaben der Vereinigung und Auftragserteilung an den Vorstand.
3.4. Entscheidungen über:
a) Anträge der Mitgliederversammlung
b) Aufnahme und Ausschluss ( s. a. § 4)
c) Haushaltsplanung
d) Satzungsänderungen
e) Auflösen der Vereinigung

4. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet wird.

5. Bei Abstimmungen und Wahlen gilt die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse zu § 7 (3.4) d) und e) bedürfen der Dreivierteilmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Zusammensetzung und aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden dem ersten Stellvertreter dem zweiten Stellvertreter von bis zu fünf Beisitzern dem Kassierer dem Schriftführer
  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  4. Dem Kassenverwalter obliegt die Kassenführung. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  5. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt, er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Satzungsänderung/ Auflösung

  1. Anträge auf Satzungsänderung sind im Wortlaut der beabsichtigten Änderung schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Über die Anträge entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen (Einstimmigkeit erforderlich).
  4. Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienen Mitglieder.
  5. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchgemeinde Weimar zweckgebunden zur Erhaltung und Sanierung der Kirche in Süßenborn.

Süßenborn, den 06.10.2016

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